Satzung des Kulturverein Böhlen e. V.

§ 1   Name und Sitz

        1. Der Verein trägt den Namen „Kulturverein Böhlen e. V.“

        2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Böhlen.

        3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

        4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

        1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die Kunst und Kultur
            unterschiedlichster Genres als Ausdrucksform gewählt haben. Der Satzungs-
            zweck wird verwirklicht durch die kulturelle und künstlerische Freizeitgestal-
            tung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, welche insbesondere der
            Pflege, Wahrung und Förderung humanistischer, sozialer und kultureller
            Interessen dienen soll. Er bietet Möglichkeiten für menschliche Begegnun-
            gen, organisiert Kontakte zu anderen Gruppen sowie die Zusammenarbeit
            mit Amateur- und Berufsverbänden verschiedenster Genres.

        2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

§ 3   Gemeinnützigkeit

        1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
            Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

        2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
            liche Zwecke.

        3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
            werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

        1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
            des Vereins aktiv und fördernd unterstützt. Bei beschränkt geschäftsfähigen,
            insbesondere minderjährigen Personen, ist bei der Antragstellung die schrift-
            liche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese verpflichten
            sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäfts-
            fähigen.

        2. Mitglieder des Vereins können sein:
            a) ordentliche Mitglieder
            b) korporative Mitglieder
            c) Ehrenmitglieder
            Die ordentliche und korporative Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand
            zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; bei ordentlicher
            Mitgliedschaft in Abstimmung mit dem jeweiligen Gruppenleiter.

        3. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und monatliche Beiträge zu leisten.
            Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
            Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

        4. Jedes Mitglied hat das Recht:
            a) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken.
            b) die zum Eigentum des Vereins gehörenden Instrumente, Noten,
                Kostüme, Technik, Requisiten und Arbeitsmaterialien für Vereinszwecke
                unentgeltlich zu nutzen.
            c) Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, an ihr teilzunehmen und
                in ihr abzustimmen.
            d) Die Ämter im Verein stehen allen Mitgliedern in gleicher Weise offen.
                Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
        5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Beiträge entsprechend der Geschäftsord-
            nung zu entrichten.
        6. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des
            ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
        7. Beendigung der Mitgliedschaft durch:
            a) Tod
            b) Austritt
                Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ablauf eines Quartals
                gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
            c) Beitragsrückstand
                wenn das Mitglied trotz mehrfacher Aufforderung mit zwei aufeinander
                folgenden Quartalsbeiträgen im Rückstand ist.
            d) Ausschluss
                Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein Verstoß gegen die
                Interessen des Vereins vorliegt. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich
                zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied steht innerhalb
                eines Monats das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu.
                Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der
                Berufung eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die über den Aus-
                schluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.

              e) Auflösung einer Gruppe

              Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle seine Rechte
              und hat keinen Anspruch auf Rückzahlungen.

§ 5   Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind:

        1. die Mitgliederversammlung
        2. der Vorstand
        3. der beratende erweiterte Vorstand.

§ 6   Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitglieder-
    versammlung hat jedes volljährige Mitglied sowie die gesetzlichen Vertreter der
    beschränkt geschäftsfähigen Personen eine Stimme.Korporative Mitglieder sind
    mit einer Stimme wahlberechtigt, haben aber nur das aktive Wahlrecht.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich zwei Wochen vor dem
    Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die
    Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von
    30 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch schriftlichen Antrag von
    mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angaben von Gründen einberufen
    werden.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden wahlberechtigten Personen gefasst.
  6. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von
    drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Protokoll beurkundet.
    Der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Vereinsarbeit
b) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von Kassenprüfern für eine Wahlperiode, die nicht Vorstandsmit-
    glieder sein dürfen.
e) Entgegennahme der Berichte (Jahresabschluss-, Kassen-, Rechnungs-
    prüfungsbericht)
f) Entlastung des Vorstandes
g) Auflösung des Vereins.

§ 7   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1.   Der Vorstand besteht aus:
      - dem Vorsitzenden
      - dem stellvertretenden Vorsitzenden
      - dem Schatzmeister
      - dem Schriftführer
      - fünf Beisitzern.
2.   Jede Gruppe hat das Recht ein Mitglied in den Vorstand zu delegieren.
3.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit
      durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird.
4.   Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich, einer von ihnen muss
      immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
5.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.   Aufgabenbereiche sind insbesondere:
      a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      c) Vereinshaushalt, Wirtschaftsführung, Erstellung des Jahresberichtes
      d) Berufung des erweiterten Vorstandes
      e) Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
      f) Öffentlichkeitsarbeit.
7.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
      Jahren, gerechnet vom Wahltag, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in Amt.
      Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist insgesamt zu wählen.
      Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
      für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestim-
      men. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der
      anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei-
      det die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
      mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder
      sein Stellvertreter. Bei der Vorstandsarbeit anfallende Kosten trägt der
      Verein.


§ 8   Erweiterter Vorstand

Die bestehenden Gruppen des Vereins können jeweils mindestens einen Vertreter
für die Mitarbeit im erweiterten Vorstand vorschlagen. In Abstimmung mit dem
Vorstand planen, leiten und realisieren die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
die speziellen künstlerischen Aufgaben der Vereinsgruppen. Bei besonderen Anlässen
wird zur konkreten Vorbereitung und Durchführung von bestimmten Aufgaben der
erweiterte Vorstand einberufen.

§ 9   Finanzierung des Vereins

1. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereins-
    zweckes verwendet.
2. Soweit die Mitglieder des Vorstandes ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrneh-
    men, können sie nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluss eine
    angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
3. Der Verein finanziert sich aus:
    - Mitgliedsbeiträgen
    - Zuführungen von öffentlichen Institutionen
    - Spenden, Schenkungen, Stiftungen
    - sonstigen Zuwendungen

§ 10   Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieser Beschluss kann
nur nach Ankündigung in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden. Die Tagesordnung für diese Versammlung darf nur den
Tagesordnungspunkt „Auflösung“ enthalten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke,
fällt sein Vermögen an die Stadt Böhlen, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Böhlen, 9. April 2013

Tag der Eintragung durch das Amtsgericht Leipzig: 11.07.2013